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Satzung des bcs

Satzung

Bundesverband CarSharing e.V.

bcs

beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 12.05.2012,

danach in § 5 abgeändert per Vorstandsbeschluss am 04.09.2012

danach in § 8 abgeändert durch die Mitgliederversammlung am 13.06.2015

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen Bundesverband CarSharing e.V. (bcs).

(2)   Der Verein ist rechtlich eigenständig und überparteilich.

(3)   Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Ziele und Aufgaben

Der Verein versteht sich als Dachverband der deutschen CarSharing-Organisationen. Er fördert das CarSharing als moderne Mobilitätsdienstleistung und strebt die Vernetzung mit dem öffentlichen Verkehr an. Sein Ziel ist, den Autobestand und –verkehr zu vermindern und die Umweltbelastung durch den Individualverkehr zu verringern. Das CarSharing-Angebot reduziert sowohl die Anzahl der angemeldeten privaten und dienstlich genutzten Kraftfahr­zeuge als auch die im motorisierten Individualverkehr gefahrenen Kilometer. Der Verein koordiniert die Aktivitäten seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und vertritt deren Interessen nach außen.

Der bcs setzt sich zum Ziel, ökologisches und ethisches Denken und Handeln sowie den praktischen und theoretischen Umweltschutz unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Menschen zu stärken. Insbesondere fördert der Verein

1.    das gemeinschaftliche Nutzen von Fahrzeugen,

2.    umweltschonende Mobilität,

3.    die wissenschaftliche Entwicklung von Lösungsansätzen im Bereich Mobilität und Verkehr sowie im Bereich gemeinschaftliche Produktnutzung,

4.    die Wirtschaftlichkeit seiner ehrenamtlich oder gewerblich tätigen Mitgliedsorganisatio­nen und –unternehmen.

Er richtet eine Schlichtungsstelle ein, die Streitfälle unter den Mitgliedern außergerichtlich klären soll.

§ 3     Mitgliedschaft

(1)   Voll stimmberechtigte Mitglieder des Vereins mit Sitz in der Mitgliederversammlung sind alle juristischen und natürlichen Personen, die

1.    ihren Sitz bzw. ihren Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland haben und dort ihre Dienstleistung anbieten,

2.    Ziele im Sinne dieser Satzung verfolgen und

3.    CarSharing nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Definition anbieten oder gemäß § 3 Abs. 2 von der Mitgliederversammlung als Mitglieder dauerhaft aufge­nommen wurden.

Dies gilt auch für juristische Personen, bei denen CarSharing ein untergeordneter Unterneh­menszweck ist oder bei denen CarSharing von einer rechtlich unselbständigen Untergliede­rung angeboten wird.

Mitglieder können auch natürliche und juristische Personen werden, die ein CarSharing-Angebot vorbereiten.

(2)   Probatorische Mitglieder des Vereins können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die

1.    ihren Sitz bzw. ihren Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland haben,

2.    Ziele im Sinne dieser Satzung verfolgen,

3.    in Deutschland CarSharing anbieten, jedoch die von der Mitgliederversammlung des bcs beschlossene Definition von CarSharing nicht in allen Punkten erfüllen, und

4.    die sich schriftlich zu den in § 2 Satz 3 genannten Reduktionszielen des bcs bekennen.

Probatorische Mitglieder haben Sitz, Rederecht, Antragsrecht und Stimmrecht, soweit die Abstimmung nicht die Änderung der CarSharing-Definition oder die Umwandlung einer probatorischen Mitgliedschaft in eine Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 betrifft.

Probatorische Mitglieder verpflichten sich, ihr Angebot hinsichtlich der Erfüllung der Reduktionsziele evaluieren zu lassen und haben den Nachweis für die Erfüllung der Reduktionsziele zu leisten. Die Evaluierung erfolgt unabhängig und nach wissenschaftlichen Grundsätzen. Ihre Ergebnisse werden dem bcs zur Verfügung gestellt.

Die probatorische Mitgliedschaft ist zeitlich befristet auf zwei Jahre. In begründeten Ausnah­mefällen kann die Befristung durch den Vorstand um ein weiteres Jahr verlängert werden. Auf Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung am Ende der befristeten Mitgliedschaft, ob das probatorische Mitglied ohne Befristung aufgenommen wird. Durch die Zustimmung der Mit­gliederversammlung wird es zum Mitglied gemäß § 3 Abs. 1, unabhängig von der vollstän­digen Erfüllung der CarSharing-Definition des bcs.

(3)   Kooperative Mitglieder des Vereins mit Sitz und Rede-, jedoch ohne Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können auf Antrag alle natürlichen und juristi­schen Personen werden, die

1.    Ziele im Sinne dieser Satzung verfolgen und

2.    in Deutschland kein CarSharing anbieten.

(4)   Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet zunächst der Vorstand (siehe § 8 Abs. 4 Punkt 4) mit vorläufiger Wirkung. Die folgende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag (siehe § 7 Abs. 4 Punkt 10).

(5)   Die Mitgliedschaft endet

1.    bei natürlichen Personen mit dem Tod,

2.    durch Austritt,

3.    durch Ausschluss aus dem Verein,

4.    bei juristischen Personen mit deren Löschung,

5.    wenn der CarSharing-Betrieb nicht innerhalb von 6 Monaten nach Annahme des Antrags auf Mitgliedschaft durch den Vorstand aufgenommen wird,

6.    mit Beendigung des CarSharing-Angebotes.

(6)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur zum Schluss eines Kalender­jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.

(7)   Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

(8)  

1.    Vereinsmitglieder, die vom bcs geschlossene Verträge mit Dritten – z. B. Rahmen­abkommen – in Anspruch nehmen, handeln hierbei eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung.

2.    Jedes Mitglied anerkennt, dass es gegebenenfalls den Nachweis der vertragsgemäßen Inanspruchnahme dieser Verträge gegenüber Dritten selber zu führen hat und stellt den bcs von jeglichen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Verträge entstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

§ 4     Zusammenschlüsse

Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 können ihren Zusammenschluss erklären bzw. sich einem beste­henden Zusammenschluss anschließen. Die Einzelmitgliedschaft der Teilnehmer an einem Zusammenschluss ruht während der Zugehörigkeit zum Zusammenschluss und reaktiviert sich ohne weitere Erklärung mit Beendigung der Zugehörigkeit. Der bcs nimmt von Mitgliedern mit ruhender Einzelmitgliedschaft nur Erklärungen im Zusammenhang mit § 4 bzw. § 3 Abs. 5 oder § 13 entgegen.

Für Zusammenschlüsse gilt:

1.    Die Erklärung eines Zusammenschlusses, des Beitritts zu einem bestehenden Zusammen­schluss oder der Auflösung eines Zusammenschlusses bedarf der Schriftform und ist von allen Teilnehmern des Zusammenschlusses zu unterzeichnen.
Der Austritt aus einem Zusammenschluss ist gegenüber dem bcs schriftlich zu erklären.

2.    Jeder Zusammenschluss gibt sich einen Namen.

3.    Die Bildung eines Zusammenschlusses bzw. Veränderungen der Zusammensetzung werden jeweils zum 01.01. des folgenden Jahres wirksam.

4.    Der Zusammenschluss benennt schriftlich eine natürliche Person als Bevollmächtigten. Die Abberufung eines oder einer Bevollmächtigten muss ebenfalls schriftlich erfolgen und wird erst wirksam, wenn ein neuer Bevollmächtigter oder eine neue Bevollmächtigte benannt ist. Die Benennung des oder der Bevollmächtigten muss von allen Teilnehmern des Zusammenschlusses unterschrieben sein.

5.    Ein Zusammenschluss gilt als ein Mitglied im Sinne dieser Satzung. Dies gilt insbeson­dere auch für Mitgliedsbeiträge (§ 5) und für die Stimmenzahlen (§ 7 Abs. 7 und Abs. 8). Im Geschäftsverkehr mit dem bcs und in Mitgliederversammlungen wird ein Zusammen­schluss durch den Bevollmächtigten oder die Bevollmächtigte vertreten. Dieser oder diese kann vor Beginn einer Mitgliederversammlung schriftlich einen Vertreter oder eine Vertreterin bevollmächtigen.

6.    Alle Teilnehmer eines Zusammenschlusses erklären schriftlich und unwiderruflich die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verbindlichkeiten des Zusammenschlusses gegenüber dem bcs.

7.    Für den Bezug von Leistungen aus dem Bereich CarSharing-Service steht es jedem Mitglied frei, im Rahmen des Zusammenschlusses oder als Einzelmitglied aufzutreten. Die gewählte Verfahrensweise gilt jeweils für ein Kalenderjahr und ist vorab gegenüber dem bcs zu erklären. Bei Nichterklärung gilt die Inanspruchnahme im Rahmen des Zusammenschlusses.

§ 5     Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt zur Umsetzung seiner Ziele und für die Bewältigung seiner satzungs­gemäßen Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, wobei nicht mehr als 30 Prozent aller Beiträge der stimm­berechtigten Mitglieder von einem stimmberechtigten Mitglied aufgebracht werden müssen.

§ 6     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.    die Mitgliederversammlung,

2.    der Vorstand,

3.    die Landessektionsversammlungen,

4.    die Landessektionsvertreter oder -vertreterinnen,

5.    die Rechnungsprüfungskommission,

6.    die Schlichtungskommission.

§ 7     Die Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand vorbereitet und einberufen.

(2)   Einberufung und Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung durch Rundschreiben bekanntzugeben.

(3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Abstimmung mit den Landes­sektionsvertretern oder -vertreterinnen mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn ein Viertel der Landessektionen oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins nach dem Stand der letzten Mitgliederversammlung dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt.

(4)   Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Ihr sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1.    Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsprüfungskommission,

2.    Entlastung der übrigen Vereinsorgane,

3.    Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Mindestbeiträge,

4.    Genehmigung des Haushaltsplanes,

5.    Wahl des Vorstands,

6.    Bestellung der Rechnungsprüfungskommission,

7.    Bestimmung des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung, die auch dem Vorstand übertragen werden kann,

8.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

9.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und

10.  Bestätigung der Aufnahme von Mitgliedern.

(5)   Antragsberechtigt sind die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 und 2, der Vorstand und die Landessektionen über deren Vertreter und Vertreterinnen.

(6)   Zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung sind die Vertreter und Vertreterinnen der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 und 2 berechtigt, kooperative Mitglieder hingegen nicht. Die Vertretung eines Mitglieds nach § 3 Abs. 1 und 2 kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden; jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als ein weiteres vertreten. Vertritt eine Mit­gliedsorganisation eine andere, so ist der Versammlungsleitung eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Organisation vorzulegen.

(7)   Die Stimmenzahl der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 und 2 wird aus der zum 01.01. des jeweiligen Jahres erhobenen Anzahl der gemeinschaftlich genutzten Fahrzeuge vom Vorstand ermittelt, wobei die Stimmberechtigung sich aus der Beitragshöhe wie folgt ableitet:

1.    Jedes Mitglied nach § 3 Abs. 1 und 2 erhält je angefangene 200 Euro Mitgliedsbeitrag eine Stimme.

2.    Ein Mitglied nach § 3 Abs. 1 und 2 kann nicht mehr als 30 % der Gesamtstimmenzahl des Vereins auf sich vereinigen. Falls sich aus der Rechenvorschrift in 1. für ein oder mehrere Mitglieder nach § 3 Abs. 1 und 2 ein höherer Anteil ergibt, wird die Zahl der Stimmen dieses bzw. dieser Mitglieder so herabgesetzt, dass jedes maximal 30 % der Gesamt­stimmenzahl auf sich vereinigt.

(8)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten sind. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung nichts Anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine schriftliche Abstimmung (auch per E-Mail) herbeiführen. In diesen Fällen ist zur Beschlussfassung die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder nach § 3 Abs. 1 und 2 erforderlich. Bei Satzungsänderungen sowie bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins hat jedes Mitglied nach § 3 Abs. 1 und 2 eine Stimme. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit, die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversamm­lung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch den Vorstand einberufen; diese Mitgliederversammlung ist auch beschlussfähig, wenn weniger als ein Zehntel der Stimmen vertreten sind, worauf in der Einladung hingewiesen werden muss.

(9)   Die Niederschrift über die Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen. Den Mitgliedern ist eine Abschrift zuzuleiten.

(10) Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand selbständig vornehmen. Die Mitglieder sind spätestens auf der nächsten Mitglieder­versammlung zu informieren.

§ 8     Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen.

(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands allein vertreten. Der Vorstand kann Aufgaben delegieren.

(3)   Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Er konstituiert sich selbst und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4)   Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die

1.    Führung der Geschäfte, wobei es ihm gestattet ist, einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin mit der Führung der Geschäfte zu beauftragen,

2.    Aufstellung des Geschäftsberichts und des Haushaltsplans,

3.    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

4.    vorläufige Aufnahme neuer Mitglieder,

5.    und er beruft bei Bedarf die Schlichtungskommission ein.

(5)  Der Vorstand erhält über den Ersatz seiner Aufwendungen hinaus eine Vergütung bis zu dem in § 22 Nr.3 EStG genannten Betrag.

§ 9     Die Landessektionen

(1)   Die Landessektionen orientieren sich an den räumlichen Grenzen der Bundesländer. Die Mitglieder innerhalb eines Bundeslandes bilden eine Landessektion. Die Landessektionen organisieren sich demokratisch. Landessektionen werden von der Mitgliederversammlung anerkannt. Die Anerkennung kann mit Begründung verweigert bzw. entzogen werden.

(2)   Jede Landessektion bestellt einen Landessektionsvertreter oder eine Landessektions­vertreterin.

(3)   Landessektionen können sich zusammenschließen.

(4)   Die Landessektion trägt den Namen: "Bundesverband CarSharing e.V., Landessektion [Name des Bundeslandes]".

§ 10   Die Landessektionsversammlung

(1)   Die Landessektionsversammlungen sind Zusammenkünfte der Mitglieder einer Landes­sektion.

(2)   Die Mitglieder einer Landessektion entscheiden in den Landessektionsversammlungen über die Belange der Landessektion und wählen den Landessektionsvertreter oder die Landessektionsvertreterin.

§ 11   Die Landessektionsvertreter oder Landessektionsvertreterinnen

Die Landessektionsvertreter oder Landessektionsvertreterinnen verfolgen die Belange der Landessektionen gegenüber dem Vorstand, gegenüber der Mitgliederversammlung sowie auf regionaler Ebene nach außen.

§ 12   Die Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder der Rechnungsprüfungs­kommission sein.

§ 13   Schlichtungskommission

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sowie bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand ist eine Schlichtungskommission zu bilden. Die Schlichtungskommission ist wie folgt zu besetzen:

1.    je ein Vertreter oder eine Vertreterin der streitenden Parteien,

2.    jeweils einen Fürsprecher oder eine Fürsprecherin, der oder die durch die streitenden Parteien benannt wird und

3.    eine durch den Fürsprecher oder die Fürsprecherin zu berufende unparteiische Person.

Die Forderung nach Bildung einer Schlichtungskommission ist beim Vorstand und bei der gegnerischen Partei anzumelden. Dabei hat die fordernde Partei gleichzeitig ihren Fürsprecher oder ihre Fürsprecherin zu benennen. Innerhalb von sieben Tagen hat die gegnerische Partei ihren Fürsprecher oder ihre Fürsprecherin zu benennen. Von den beiden Fürsprechern oder Fürsprecherinnen ist danach die zu berufende unparteiische Person innerhalb von sieben Tagen zu benennen.

Die Schlichtungskommission trifft sich innerhalb eines Monat nach Berufung der unpartei­ischen Person. Der Schlichtungsversuch ist gescheitert, wenn es nicht zu einem fristgerechten Treffen der Schlichtungskommission kommt oder wenn die beteiligten Parteien nicht inner­halb eines Monats den Schlichtungsspruch annehmen.

Der ordentliche Rechtsweg kann erst nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens beschritten werden.

Die Kosten des Verfahrens sind durch die streitenden Parteien zu tragen. Sie werden durch den Vorstand festgelegt.

§ 14   Arbeitsausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsausschüsse einrichten. Die Arbeitsausschuss-Sitzungen werden von dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin geleitet und koordi­niert. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin informiert die Mitgliederversammlung und den Vorstand über die Ergebnisse des Arbeitsausschusses.

§ 15   Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen dem Rechtsnachfolger zuzuführen. Ist dies nicht möglich, entscheidet der Beschluss der Mitglie­derversammlung.

 

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PDF: Satzung Bundesverband CarSharing e.V. (Stand 13.06.2015)